Einsichtname in Schleckers Grundbuch rechtens |
||
Online-ZeitungGrundbucheinsicht für Schleckers Immobilie möglich |
03.05.2014 |
1. Auf die Beschwerde der Antragsteilerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Eingen vorn 15.06.2012 (1.GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betref fend das Grundstück Arnmerweg 4 in Ehingen zu gestatten, bzgl. der zur-Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Familie Schlecker beurkundet wurden (zwischen Anton Schlecker, Christa Schlecker, Melke Schlecker oder Lars Schlecker).
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro
Gründe
I.
Die Antragstellerin recherchiert und produziert u.a. Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie Schiecker vor Eröffnung des Insolverivierfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns Anton Schlecker befasst. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass das von Herrn Anhin Schlecker und seiner Ehefrau Christa Schlecker bewohnte Haus in Ehingen/Donau nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ .vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit der Äußerung zitiert werde, „in den nächsten Wochen werde die Familie Schlecker sehr genau auf Vonhägensübertragungen untersucht". Das Büro des Insolvenzverwalter habe auf telefonische Anfrage eine diesbezügliche Auskunft verweigert und an das Gründbuchamt verwiesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesveirfassungsgenchts und des Bundesgerichtshofs hält die Antragstellerin ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern übeiwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der Familie Schlecker.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzveirwalter wenden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die nach §§ 71 ff. GBO. statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht (Grundbuchauszug online beantragen unter meingrundbuchauszug.de) nach § .12 Abs. 1 1 GBO i.V,m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern. der Familie Schlecker (Anton. Schlecket, Christa Schlecker, Maike Schlecker, Lars Schlecker) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der Familie Schlecker begründet wird. Die genaue Grundstückbezeichnung hat der Senat dem Parallelverfahren 8 W 222/12 (Notariat Ehingen 1 GRG 607/2012) entnommen.
2. Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BverfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wann es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Deshalb ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundeesgerichtshof (a.a.O.) entschiedene (der die Einsicht in das Grundbuch des Privatgrundstücks eines Amtsträgers und seiner Ehefrau aufgrund des Verdachts der Gewährung finanzieller Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer zum Gegenstand hatte). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vorn Bundesgerichtshof (BGH NJW- RR 2011, 1651) entschiedenen. Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerfn in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten informationen unter geringeier Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzerwalter nach §§ 129 ff. insO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Offentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahronsbeteiligten. Soweit § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128):
3. Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückseigentürner kein (rechtliches) Gehör zugewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., §.12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 ,f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn. durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz, 33 ff.; BGH-NJW-RR 2011, 1651 Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ. 2012, 100). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O) ist auch aus der Verfass sung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlessene Ausnahmekonstellation besteht -so das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich dem Verdacht wegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der
Verdacht geäußert wird, als Voreigentürner das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4. Die Festsetzung.des Gegenstandsweieberuht auf § 131 Abs.4 § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3.KostO.
5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesvorfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.
|